Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 9. September 1997, GVBl. II S. 778, zuletzt geändert am 25. Januar 2016, GVBl. I Nr. 5 S. 1, 6
Auf Grund des § 114 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:
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